Die Frage, welche Materialien als "Nanomaterialien" zu bezeichnen sind und welche nicht, ist Gegenstand von Diskussionen zwischen verschiedenen Stakeholdergruppen. Im Fokus steht die Festlegung von gemeinsam getragenen Definitionen und das Einbeziehen von Kriterien, wie z.B. die Größe, die Form oder bestimmte neuartige Eigenschaften. Was genau unter "Nanomaterialien" verstanden wird, spielt auch in Hinblick auf verbraucherrechtliche Gesichtspunkte, wie z.B. die Kennzeichnungsfrage oder das Marketing, eine große Rolle. Nationale und weltweite Bemühungen, die unterschiedlichen Auffassungen des Begriffes "Nanomaterialien" auf einen gemeinsamen Nenner zu bringen, sind hier aufgeführt.
In der am 20. November 2009 von den EU-Mitgliedstaaten angenommene Verordnung über kosmetische Mittel befindet sich eine vorläufig geltende Definition von Nanomaterialien. Um der noch ausstehenden Entwicklung einer weltweit einheitlichen Definition gerecht zu werden, ist zudem im Gesetzestext festgeschrieben, dass die in der Verordnung enthaltene Definition bei einer Einigung auf internationaler Ebene entsprechend angepasst werden muss.
Nanomaterialien werden in der deutschen Version der Verordnung auf Seite 25 mit folgendem Wortlaut definiert:
"Nanomaterial": ein unlösliches oder biologisch beständiges und absichtlich hergestelltes Material mit einer oder mehreren äußeren Abmessungen oder einer inneren Struktur in einer Größenordnung von 1 bis 100 Nanometern;
Link zum deutschen Text der Verordnung (.pdf, 1,31 MB)
Link zum englischen Text der Verordnung (.pdf, 1,21 MB)
Weitere Informationen zur EU-Verordnung zu kosmetischen Mitteln
Das Britische Standardisierungsinstitut (BSI) hat auf seiner Webpage ein Dokument veröffentlicht (kostenloser Download), das verschiedene Begriffe im Themenfeld Nanomaterialien beschreibt. Im Dokument finden sich ähnliche Terminologien, wie in der später erschienenen Vorlage der ISO, welche von "nano-scaled materials" und "nano objects" spricht.
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| (c) FH Wiesbaden-Imtech |
Der aktuelle Bericht des IRGC vom Dezember 2008 orientiert sich an der im September 2008 vorgestellten ISO/TS 27687, in welcher die Terminologien spezifiziert werden. Darüber hinausgehend werden verschiedene internationale Definitionen verglichen und Grenzen bzw. Konsequenzen für verschiedene Branchen angesprochen. Dabei wird eine weitere Differenzierung empfohlen.
Das europäische Joint Research Center (JRC), welches sich zur Aufgabe gemacht hat, europäische Gesetzgeber zu unterstützen, hat im Juli 2010 einen Bericht herausgegeben, der der Frage bezüglich einer geeigneten Definition für Nanomaterialien im gesetzgeberischen Kontext nachgeht.
Der Bericht des JRC analysiert bestehende Definitionen (z.B. die Definitionen der ISO oder der OECD) und kommentiert die einzelnen Elemente, wie Größe und Eigenschaften.
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| (c) Technische Universität Darmstadt, AG Ensinger |
Gemäß der vorläufigen Definition der Nanokommission lassen sich Nanomaterialien in zwei Kategorien untergliedern:
"Nanoobjekte: Materialien, die entweder in ein, zwei oder drei äußeren Dimensionen nanoskalig (näherungsweise 1 bis 100 nm) sind. Typische Vertreter sind Nanopartikel, Nanofasern und Nanoplättchen."
"Nanostrukturierte Materialien haben eine innere, nanoskalige Struktur und treten in der Regel als Verbundsysteme von Nanoobjekten auf."
Der VCI lehnt sich in seinen aktuellen Dokumenten und Leitfäden, wie z.B. zu Gefärdungsinformationen zur Risikobeurteilung (Feb. 2008), an den Entwurf des ISO Technischen Kommitees 29 "Nanotechnologies" an, der von der OECD als Arbeitsdefinition übernommen wurde. Der VCI untergliedert Nanomaterialien in "Nanoobjekte" und "nanostrukturierte Materialien" wie folgt:
"Nach dem Entwurf des ISO Technical Committee 229 "Nanotechnologies", der als Arbeitsdefinition von der OECD übernommen wurde, werden unter Nanomaterialien entweder sogenannte Nanoobjekte oder nanostrukturierte Materialien verstanden. Nanoobjekte sind Materialien, die entweder in ein, zwei oder drei äußeren Dimensionen nanoskalig (näherungsweise 1 – 100 nm) sind; typische Vertreter sind Nanoplättchen, Nanostäbchen und Nanopartikel. Als Nanopartikel werden Nanoobjekte bezeichnet, die in drei äußeren Dimensionen nanoskalig sind. Nanostrukturierte Materialien haben eine innere nanoskalige Struktur. Typische Vertreter sind Aggregate und Agglomerate von Nanoobjekten. Chemisch gesehen kann es sich bei Nanomaterialien beispielsweise um reine oder gemischte Oxide, Salze, Metalle und organische Stoffe handeln."(Hervorhebungen im Originial kursiv)
In der Stellungnahme des kanadischen Gesundheitsministeriums findet sich folgende Arbeitsdefinition zu Nanomaterialien:
Fabrizierte Produkte, Materialien, Substanzen, Systeme und auch Strukturen werden zu Nanomaterialien gezählt, wenn diese in mindestens einer räumlichen Dimension innerhalb des nanoskaligen Bereiches (1 bis 100 nm) liegen. Sie fallen ebenso unter die Definition, wenn sie außerhalb dieses Bereiches liegen, jedoch "nanoskalige Phänomene" aufweisen.
Unter dem Begriff "nanoskalige Phänomene" versteht Health Canada Eigenschaften eines Produktes, Materialien, Substanzen, Zutaten, Systeme als auch Strukturen, die auf die spezielle Größe von einem bis hundert Nanometer zurückzuführen sind und sich von den chemischen oder physikalischen Eigenschaften einzelner Atome, Moleküle oder Bulk-Materialien unterscheiden.